Das Ausstellungsdatum einer Heilmittelverordnung ist wichtig: Es bestimmt, innerhalb welcher Frist die physiotherapeutische Behandlung beginnen muss.
Fehlt das Datum oder wurde es versehentlich falsch eingetragen, sollte die Verordnung möglichst frühzeitig geprüft und gegebenenfalls von der verordnenden Arztpraxis berichtigt werden.
Wann muss die Behandlung beginnen?
Bei einer regulären Heilmittelverordnung muss die erste Behandlung grundsätzlich innerhalb von 28 Kalendertagen nach dem Ausstellungsdatum stattfinden.
Wurde auf der Verordnung ein dringlicher Behandlungsbedarf angekreuzt, verkürzt sich diese Frist auf 14 Kalendertage.
Dabei handelt es sich um den Beginn der Behandlung. Die gesamte verordnete Behandlungsserie muss nicht innerhalb dieser 14 beziehungsweise 28 Tage abgeschlossen sein.
Was passiert, wenn das Ausstellungsdatum fehlt?
Das Ausstellungsdatum gehört zu den Pflichtangaben einer Heilmittelverordnung. Fehlt es vollständig, darf die Behandlung zunächst nicht begonnen werden.
Bitte verändern oder ergänzen Sie das Datum nicht selbst. Wenden Sie sich an die verordnende Arztpraxis und informieren Sie auch Ihre Physiotherapiepraxis. Die notwendige Ergänzung muss durch die Ärztin oder den Arzt bestätigt werden.
Wer darf ein falsches Ausstellungsdatum korrigieren?
Ein fehlerhaftes oder fehlendes Ausstellungsdatum darf nur von der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt korrigiert beziehungsweise ergänzt werden.
Die Berichtigung erfolgt am entsprechenden Feld der Verordnung und benötigt:
- die korrigierte oder ergänzte Angabe,
- eine erneute ärztliche Unterschrift und
- das Datum der Berichtigung.
Je nach organisatorischem Ablauf kann die korrigierte Verordnung auch lesbar per Fax oder verschlüsselter E-Mail zwischen der Arztpraxis und der Physiotherapiepraxis übermittelt werden.
Kann eine abgelaufene Verordnung durch ein neues Datum verlängert werden?
Das Ausstellungsdatum darf nicht einfach nachträglich auf einen späteren Tag verschoben werden, nur damit die Frist erneut beginnt. Eine rückwirkende Datierung oder eigenständige Änderung durch Patientinnen, Patienten oder die Physiotherapiepraxis ist nicht zulässig.
Ist die Frist von 28 beziehungsweise 14 Kalendertagen bereits abgelaufen, sollte individuell mit der verordnenden Arztpraxis geklärt werden, ob eine neue Heilmittelverordnung notwendig ist.
Besonderheit bei dringlichem Behandlungsbedarf
Kann die Behandlung trotz angekreuztem dringlichem Behandlungsbedarf nicht innerhalb von 14 Kalendertagen beginnen, kann die Ärztin oder der Arzt die Kennzeichnung gegebenenfalls entfernen. Auch diese Änderung benötigt eine erneute ärztliche Unterschrift und das Datum der Änderung.
Die Behandlung muss anschließend trotzdem spätestens innerhalb von 28 Kalendertagen nach dem ursprünglichen Ausstellungsdatum beginnen.
Was sollten Patientinnen und Patienten beachten?
Prüfen Sie Ihre Heilmittelverordnung möglichst direkt nach dem Erhalt:
- Ist ein Ausstellungsdatum eingetragen?
- Ist das Datum richtig und gut lesbar?
- Wurde ein dringlicher Behandlungsbedarf angekreuzt?
- Können Sie den ersten Behandlungstermin innerhalb der geltenden Frist wahrnehmen?
- Sind Diagnose, Heilmittel und Behandlungsmenge angegeben?
Vereinbaren Sie Ihren Termin möglichst frühzeitig. Falls Ihnen ein Fehler auffällt oder kein rechtzeitiger Termin möglich ist, sprechen Sie bitte mit Ihrer Physiotherapiepraxis und der verordnenden Arztpraxis.
Häufige Fragen
Zählen Wochenenden und Feiertage mit?
Ja. Die Fristen werden in Kalendertagen angegeben. Wochenenden und gesetzliche Feiertage zählen daher grundsätzlich mit.
Darf die Physiotherapiepraxis das Ausstellungsdatum ändern?
Nein. Das Ausstellungsdatum darf ausschließlich von der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt berichtigt oder ergänzt werden.
Ist die Verordnung nach 28 Tagen vollständig ungültig?
Entscheidend ist, dass die erste Behandlung rechtzeitig beginnt. Hat die Behandlung innerhalb der Frist begonnen, gelten für den weiteren Behandlungsverlauf zusätzliche Vorgaben, etwa zu Unterbrechungen. Bei längeren Pausen sollte die Physiotherapiepraxis frühzeitig informiert werden.
Gelten diese Fristen auch für Privatrezepte?
Die beschriebenen Regelungen beziehen sich auf Heilmittelverordnungen für gesetzlich Versicherte. Bei Privatverordnungen können je nach Versicherung, Tarif und Verordnung andere Bedingungen gelten.
Haben Sie Fragen zu Ihrer Verordnung?
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Heilmittelverordnung vollständig ist oder der Behandlungsbeginn noch innerhalb der Frist liegt, können Sie uns vor Ihrem ersten Termin kontaktieren.
Termin bei Physio Beger anfragen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Die Prüfung und gegebenenfalls notwendige Berichtigung einer Verordnung erfolgt durch die verordnende Arztpraxis beziehungsweise nach den geltenden vertraglichen Vorgaben.
Zuletzt aktualisiert: August 2026